IGeL: Wo die Grenzen sind

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Von der Reiseimpfungen bis zur professionellen Zahnreinigung: Die Liste der individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) ist lang. Im Gegensatz zu gesetzlich festgelegten Diagnoseverfahren und Therapien müssen Patient*inne die IGeL-Leistungen selbst bezahlen. Die Krankenkasse erstattet in diesem Fall die Kosten nicht.

Warum die IGeL-Leistungen von den Krankenkassen nicht übernommen werden, hat unterschiedliche Gründe. Einige IGeL-Leistungen haben etwa ihren Nutzen noch nicht ausreichend in Studien unter Beweis gestellt. Andere Leistungen gehen über den gesetzlichen Auftrag der Krankenkassen hinaus, etwa Reiseimpfungen oder bestimmte Atteste.

Für die Patient*in stellt sich die Frage, wie mit „IGeLnden“ Ärzten umzugehen ist. Wie lässt sich verhindern, dass Patient*innen für unnütze oder teure Angebote bezahlen? Zum einen sollten sich Patient*innen vor ihrer Zustimmung zu einer Igel-Leistung objektiv informieren. Das Bundesministerium für Gesundheit empfiehlt zu diesem Zweck auch den Igel-Monitor, der einzelne Igel-Leistungen kritisch unter die Lupe nimmt. Zum anderen ist es aber auch wichtig, die Grenzen zu kennen, die das Recht und die ärztlichen Standesorganisationen für „IGeLnde“ Ärzte gezogen haben.

  • IGeL-Leistungen dürfen grundsätzlich nicht während einer laufenden Untersuchung oder Behandlung angeboten werden.

  • Es gilt als berufswidriges Verhalten, wenn Ärzte unsachliche, unwahre, unseriöse, vergleichende oder täuschende sowie anpreisende und primär auf Werbung abzielende Informationen an ihre Patienten weitergeben. Konkret heißt das:
    • Der Arzt darf keine ungerechtfertigten Erwartungen beim Patienten wecken.
    • Seine eigene Tätigkeit oder Person darf der Arzt nicht in aufdringlicher Weise hervorheben.
    • Verboten ist es außerdem, den Eindruck entstehen zu lassen, bestimmte Behandlungen seien wissenschaftlich erprobt oder völlig ungefährlich.
    • Ein Arzt sollte keinerlei Vergleiche, auch keine Kostenvergleiche, zu Kollegen oder deren Behandlungsverfahren herstellen.
    • Generell unzulässig ist das Ausnutzen einer Notlage des Patienten.

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